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   RG, 02.04.1928 - VI 336/27   

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https://dejure.org/1928,74
RG, 02.04.1928 - VI 336/27 (https://dejure.org/1928,74)
RG, Entscheidung vom 02.04.1928 - VI 336/27 (https://dejure.org/1928,74)
RG, Entscheidung vom 02. April 1928 - VI 336/27 (https://dejure.org/1928,74)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wird die Gültigkeit der vom Bucheigentümer bewilligten und daraufhin eingetragenen Auflassungsvormerkung durch einen später eingetragenen Widerspruch gegen die Eigentumseintragung beeinträchtigt? 2. Steht der eingetragene Widerspruch dem endgültigen Eigentumserwerb ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vormerkung; Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 121, 44
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 31.10.1980 - V ZR 95/79

    übergangene Nacherben - Vormerkung, § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB, gutgläubiger Erwerb,

    Das war schon die Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 121, 44, 47).
  • BGH, 01.10.1958 - V ZR 26/57

    Rechtsmittel

    Mit Rücksicht auf die durch die Vormerkung bewirkte dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts hat der Senat sich schon in seinem Beschluß vom 21. Juni 1957 - V ZB 6/57 (BGHZ 25, 16, 23) der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen, daß die Bewilligung einer Vormerkung, wenn die Eintragung erfolgt, als eine Verfügung im Sinne des § 893 BGB anzusehen ist und deshalb wegen der in dieser Vorschrift vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 892 BGB dem Vormerkungsberechtigten der Schutz des guten Glaubens zwar nicht für den Bestand seines schuldrechtlichen Anspruchs, wohl aber für die dingliche Gebundenheit des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts zukommt (RGZ 118, 230, 234; 121, 44, 46).

    Wirkung des durch sie geschützten Anspruchs auf Eigentumsübertragung vorwegnimmt, den Erwerb des Eigentums der Klägerin an dem Grundstück durch ihre am 30. Juni 1954 erfolgte Eintragung im Grundbuch gehindert hat (RGZ 121, 44, 46/47; 151, 389, 393; BGB RGRK a.a.O. § 883 Anm. 8 a; Palandt a.a.O. § 883 Anm. 1 a).

    Wenn die Revision meint, es sei dies in RGZ 118, 230 und 121, 44 nicht ausgesprochen, so übersieht sie, daß es hierauf in den beiden Entscheidungen nicht ankam.

  • BGH, 10.12.1971 - V ZR 90/69

    Gutgläubiger Erwerb vom Scheinerben

    Daraus wird entnommen, daß die Vormerkung eine dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteils bewirkt und deshalb die Bewilligung einer Vormerkung, wenn die Eintragung erfolgt, als eine Verfügung im Sinne des § 893 BGB anzusehen ist mit der Folge, daß wegen der in dieser Vorschrift vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 892 BGB dem Vormerkungsberechtigten der Schutz des guten Glaubens zwar nicht für den Bestand eines schuldrechtlichen Anspruchs, wohl aber für die dingliche Gebundenheit des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteils zukommt (Beschluß des Senats vom 21. Juni 1957 V ZB 6/57 BGHZ 25, 16, 23 und Urteil des Senats vom 1. Oktober 1958 V ZR 26/57 BGHZ 28, 182, 185/186 unter Bezugnahme auf RGZ 118, 230, 234 und 121, 44, 46; ebenso im Ergebnis Staudinger BGB 11. Aufl. § 883 Anm. 56; vgl. auch Palandt BGB 30. Aufl. § 883 Anm. 2 mit weiteren Nachweisen) Die Übertragung dieser Grundsätze auf den Fall eines falschen Erbscheins, wie er hier vorliegt, ergibt daher, daß die Verfügungen der nicht im Grundbuch eingetragenen Scheinerben von dem Schutz der §§ 2366, 2367 erfaßt werden (Staudinger a.a.O. § 2366 Anm. 21).

    Es ist deshalb, wie dem Berufungsgericht weiter zu folgen ist, ohne Bedeutung, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Eintragung als Eigentümer (11. Oktober 1960) die Unrichtigkeit des Erbscheins kannte und daß am 24. März 1961 gegen seine Eintragung als Eigentümer ein Widerspruch eingetragen wurde (vgl. Palandt a.a.O. § 883 Anm. 2; dort und in RGZ 121, 44, 47 sowie bei Staudinger a.a.O. § 883 Anm. 56 Abs. 2 ist sogar die Eintragung eines Widerspruchs als unerheblich bezeichnet, wenn sie vor der Durchführung des gesicherten Anspruchs erfolgt ist).

  • OLG Schleswig, 27.11.2003 - 2 W 173/03

    Öffentlicher Glaube des Grundbuchs: Gesetzliche Vermutung für das Bestehen einer

    Selbst die spätere Umschreibung des Eigentums auf den wahren Grundstückseigentümer ist gegenüber dem durch die Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruch unwirksam (RGZ 121, 44).
  • BGH, 10.12.1954 - V ZR 87/53

    Rechtsmittel

    Dabei bedarf es nicht noch des Hinweises, daß - wie das angefochtene Urteil ebenfalls zutreffend ausführt - ein gutgläubiger Erwerb des Beklagten Ba. nicht durch den zugunsten des Klägers am 15. März 1950 im Grundbuch eingetragenen Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung der Beklagten M. als Eigentümerin verhindert worden wäre, weil bereits am 9. November 1949 eine Vormerkung für den Auflassungsanspruch des Beklagten Ba. im Grundbuch eingetragen war (vgl. RGZ 121, 44).
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